P R Ä A M B E L
Die Mitglieder der Christlich-Demokratischen Union Deutschland im Landkreis Cuxhaven bilden den Kreisverband Cuxhaven der Christlich-Demokratischen Union. Er vereint Männer und Frauen, die bereit sind, durch ständige und opferbereite Mitwirkung die Demokratie als politische Ordnung modern zu gestalten. Ihre Politik orientiert sich an den
Grundsätzen christlicher Verantwortung auf der Grundlage persönlicher Freiheit.
I. Abschnitt
Gebiet, Name und Sitz des Kreisverbandes
§1
Der CDU-Kreisverband Cuxhaven ist gemäß §§ 15 Abs. 1 und 18 des Bundesstatus der CDU die Gliederung der CDU im Landkreis Cuxhaven, Land Niedersachsen. Der Kreisverband führt den Namen „Christlich-Demokratische Union Deutschlands“ (CDU), Kreisverband Cuxhaven“.
§ 2
Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Cuxhaven. E r ist zuständig für die
politischen und organisatorischen Fragen seines Bereiches, soweit diese nicht laut Gesetz oder Satzung von übergeordneten Parteigremien wahrgenommen werden.
§ 3
Der Sitz des Kreisverbandes ist die Stadt Cuxhaven.
II. Abschnitt
Mitgliedschaft
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands kann jeder werden, der ihre Ziele
zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die
Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren ist.
2. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten.
Er in die Partei aufgenommen werden, wenn er nachweisbar seit mindestens drei Jahren
ununterbrochen im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnt und ein Jahr vor der Aufnahme
als Gast in der Partei mitgearbeitet hat.
4. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers. Über die Aufnahme
entscheidet der Kreisverband nach anhören des Stadt-, Gemeinde-, bzw.
Samtgemeindeverband es.
5. Zuständig für die Aufnahme ist der Kreisverband des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes.
Im Übrigen gilt § 5 des Bundsstatutes der CDU.
6. Die Mitgliedschaft wird mit der Bestätigung durch den Kreisverband wirksam.
7. Die Mitglieder gehören dem Orts- bzw. Stadt-Gemeindeverband an, in dem sie ihren Wohnsitz
oder Arbeitsplatz haben. Ausnahmen können vom Kreisverband zugelassen werden.
8. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Kreisverbandes kann binnen zwei Wochen durch
den Bewerber oder durch den zuständigen Orts- bzw. Stadt-, Gemeindeverbands-vorstand die
Entscheidung des Landesvorstandes beantragt werden. Über die Einspruchs Möglichkeit muss
der Bewerber unverzüglich schriftlich benachrichtigt werden. Gründe für eine Ablehnung
brauchen dem Bewerber nicht mitgeteilt zu werden.
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der
Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in
Organe und Gremien der Partei gewählt werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher
Organe und Gremien muss die Deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Nur deutsche Mitglieder
können als Kandidaten für parlamentarische Vertretungen aufgestellt werden.
2. Die Inhaber von Parteiämtern sind gehalten, die ihnen Übertragenen Aufgaben gewissenhaft
und nach besten Kräften zu erfüllen. Sie haben den zuständigen Parteiorganen laufend über
ihre Tätigkeit zu berichten.
3. Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
4. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen
Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
2. Der Austritt ist dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang der
Austrittserklärung beim Kreisverband wirksam. Der Mitgliedsausweis ist mit der
Austrittserklärung zurückzugeben.
3. Als Erklärung des Austrittes aus der CDU ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinem
Mitgliedsbeitrag länger als 12 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit zweimal
schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine dritte, als Einschreibebrief erfolgte
Mahnung, trotz Setzung einer weiteren Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen
Hinweises auf die Folgen einer weitern Zahlungsverweigerung, die rückständigen
Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Kreisverband stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest
und hat dieses dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung
oder erheblich gegen die Grundsätze und Ordnung der CDU verstößt und ihr damit schweren
Schaden zufügt. Voraussetzung des Ausschlusses eines Mitgliedes ist die Feststellung eines
Parteischädigenden Verhaltens oder die beharrliche Missachtung seiner satzungsgemäßen
Pflichten.
5. Parteischädigung liegt insbesondere auch vor, wenn ein Mitglied wegen einer ehrenrührigen
strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist oder die besonderen Treuepflichten, die
für Angestellte der Partei gelten, verletzt w erden.
6. Gegen Grundsätze und Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer
a) zugleich einer anderen politischen Partei angehört,
b) in Versammlungen politischer Gegner, in deren F unk- und Fernsehsendungen oder
Presseorganen gegen die Politik der CDU Stellung nimmt,
c) als Kandidat der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der CDU-
Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,
d) vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner weitergibt,
e) Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut.
7. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag des Kreisvorstandes das
nach der Parteiordnung zuständige Parteigericht. In dringenden und schwerwiegenden
Fällen, die sofortig es Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein Mitglied von der
Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des zuständigen Parteigerichts ausschließen.
§7
Ordnungsmaßnahmen
1. Soll ein Ausschlussverfahren nicht eingeleitet werden, so kann der Kreisvorstand
Ordnungsmaßnahmen treffen. Ordnungsmaßnahmen sind:
a) Verwarnung ,
b) Verweis,
c) Enthebung von Parteiämtern,
d) Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.
2. Für Mitglieder des Bezirksvorstandes ist nur der Bezirksvorstand, für Mitglieder des
Landesvorstandes nur der Landesvorstand oder Bundesvorstand, für Mitglieder des
Bundesvorstandes nur der Bundesvorstand zuständig.
3. Ordnungsmaßnahmen gegen ein Mitglied können von dem Vorstand des zu ständigen Stadt-,
Gemeinde-, bzw. Samtgemeindeverbandes oder Ortsverbandes beim Kreisvorstand beantragt
werden. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Der Kreisvorstand kann auch von sich
aus tätig werden. Die Ordnungsmaßnahmen sind dem Betroffenen mit Rechtsmittelbelehrung
durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein mitzuteilen und zu begründen. Gegen
Ordnungsmaßnahmen kann binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides
Widerspruch beim Parteigericht des Kreisverbandes eingelegt werden. Der Widerspruch hat
keine aufschiebende Wirkung.
§8
1. Regelung von Streitigkeiten: Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Christlich-Demokratischen
Union zwischen Mitgliedern von Parteiorganen, die sich aus einer Mitgliedschaft ergeben,
sowie Streitigkeiten zwischen Parteiorganen, werden von den Parteigerichten der CDU
entschieden.
2. Schlichtung in besonderen Fällen:
Die Kreisparteigerichte können auch rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern
schlichten, die aus ihrer parteipolitischen Betätigung entstanden sind, sofern sie das
Parteiinteresse in erheblichem Umfang berühren.
III. Abschnitt
Aufgaben
§9
Der Kreisverband hat die Aufgabe
1. das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU zu werben,
2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an
der Parteipolitik anzuregen,
3. die politische Willensbildung in allen Organen der CDU und im öffentlichen Leben zufördern,
4. die Belange der CDU gegenüber den Behörden und Institutionen seines Bereiches zu vertreten,
5. die Arbeit der Orts- und Gemeindeverbände zu organisieren und zu fördern; der Kreisverband
kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Orts- und Gemeindeverbände unterrichten,
6. die Richtlinien der Übergeordneten Parteiorgane, des Kreisparteitages zu beachten und deren
Beschlüsse durchzuführen,
7. die kreisverbandsinternen Finanzen zu regeln.
IV. Abschnitt
Organe
§10
Kreisparteitag
1. Der Kreisparteitag ist das oberste politische Organ des Kreisverbandes.
2. Dem Kreisparteitag gehören die von den Stadt-, Gemeinde-, bzw. Samtgemeindeverbänden
gewählten Delegierten an. Die Delegierten werden für zwei Jahre gewählt. Auf je angefangene
10 Mitglieder wird ein Delegierter entsandt. Stichtag für die Festlegung der Delegiertenzahl ist
der Monatsletzte, der 8 Wochen vor dem Kreisparteitag liegt.
3. Der Kreisparteitag tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden des
Kreisverbandes mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
einberufen. Das Datum des Poststempels ist entscheidend für die Einhaltung der Frist.
4. Ein Kreisparteitag muss unverzüglich, spätestens je doch innerhalb von 4 Wochen, einberufen
werden, wenn
a) zwingende Wahlbestimmungen es verlangen,
b) mehr als 1/10 der Mitglieder
des Kreisparteitages oder mindestens 1/ 3 der Stadt-, Gemeinde-, bzw. Samtgemeindeverbände
es schriftlich unter Angabe der zu behandelnden P unkte bzw. Samtgemeindeverbände es
schriftlich unter Angabe der zu behandelnden P unkte beantragen.
5. Der Kreisparteitag beschließt insbesondere:
a) Über alle das Interesse des Kreisverbandes berührende Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung,
b) Über den vom Kreisvorstand zu erstattenden Jahres- und Kassenbericht,
c) Über die von der Kreistagsfraktion zu erstattenden Berichte,
d) Über die Satzung,
e) Über die Auflösung des Kreisverbandes,
Der Kreisparteitag wählt:
a) den Kreisvorstand gem. § 13 ( 1 ) dieser Satzung,
b) zwei Kassenprüfer
c) das Parteigericht für die Dauer von 4 Jahren,
d) die Delegierten, insbesondere für Übergeordnete Gebietsverbände und Organe.
6. Die Beschlüsse des Kreisparteitages sind vom Kreisvorsitzenden und dem Schriftführer
zu beurkunden.
§11
Kreisvorstand
1. Der Kreisvorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) drei Stellvertretern,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer
e) bis zu 15 weiteren Mitgliedern.
2. Die unter a) -d) genannten Mitglieder des Kreisvorstandes bilden den geschäftsführenden
Kreisvorstand. Der Kreisgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des
geschäftsführenden Kreisvorstandes teil.
3. Mit beratender Stimme gehören dem Kreisvorstand an
a) die CDU-Bundestagsabgeordneten des Kreisverbandes,
b) die CDU-Landtagsabgeordneten des Kreisverbandes,
c) der Landrat, sofern er von der CDU gestellt wird,
d) der Fraktionsvorsitzende der CDU-Kreistagsfraktion,
e) die Vorsitzenden der auf Kreisebene bestehenden Vereinigungen,
f) der Kreisgeschäftsführer,
g) Parteimitglieder, die mit 2/3 Mehrheit vom Kreisvorstand kooptiert wurden.
4. Die Mitglieder des Kreisvorstandes können sich nicht vertreten lassen. Scheiden Mitglieder aus
dem Kreisvorstand aus, müssen diese beim nächsten Kreisparteitag durch Nachwahl ersetzt
werden.
5. Der Kreisvorstand wird vom Vorsitzenden des Kreisverbandes mindestens vierteljährlich einmal
zur Beratung, Beschlussfassung und zur Information über anstehende politische und
organisatorische Fragen einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage. In dringenden Fällen ist
eine Verkürzung der Ladungsfrist auf 3 Tage zugelassen. Das Datum des Poststempels ist
entscheidend für die Einhaltung der Frist. Der Kreisvorstand muss einberufen werden, wenn
1/3 seiner Mitglieder es beantragt.
6. Die Beschlüsse des Kreisvorstandes sind vom Kreisvorsitzenden und vom Schriftführer zu
beurkunden.
7. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Kreisverband durch den Vorsitzenden vertreten.
§ 12
Aufgaben des Kreisvorstandes
1. Der Kreisvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kreisparteitages,
b) Berichterstattung über die politische und organisatorische Arbeit auf dem Kreisparteitag,
c) Beschlussfassung über die Finanzen und die Aufstellung des Jahresberichtes,
d) Gründung und Abgrenzung von Stadt-, Gemeinde-, bzw. Samtgemeindeverbänden
sowie von Ortsverbänden,
e) Verhängung satzungsgemäßer Ordnungsmaßnahmen,
f) Einleitung von Parteiausschlussverfahren,
g) Zusammenarbeit mit der Fraktion des Kreistages und den Bundestags- und
Landtagsabgeordneten,
h) Vorbereitung und Durchführung von Wahlen,
i) Mitgliederwerbung,
j) Berufung des Kreisgeschäftsführers im Einvernehmen mit dem Landesverband.
2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Kreisvorstandes und der Kreisgeschäftsführer können
an den Sitzungen der Organe der nach geordneten Verbände sowie der im Kreis bestehenden
Vereinigungen teilnehmen. Sie sind je derzeit zu hören.
§13
Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes werden vom Kreisvorstand festgelegt.
§ 14
Aufgaben des Schatzmeisters
Der Schatzmeister ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:
a) Verwaltung der Finanzen nach den Beschlüssen des Vorstandes. Über den Stand der
Einnahmen und Ausgaben hat er dem Vorstand halbjährlich zu berichten,
b) Überwachung des Beitragseinzuges sowie der ordnungsgemäßen Abführung der
Beitragsanteile gemäß Finanz- und Beitragsordnung,
c) Erstellung des jährlichen Kassenberichtes.
§ 15
Vereinigungen
1. Im Kreisverband Cuxhaven können folgende Vereinigungen bestehen:
a) Junge Union,
b) Frauenvereinigung,
c) Sozialausschüsse,
d) Kommunalpolitische Vereinigung,
e) Mittelstandsvereinigung,
f) Union der V ertriebenen und Flüchtlinge
2. Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse und haben das Ziel, das Gedankengut
der CDU in ihren Wirkungskreisen zu verbreiten, sowie die besonderen Anliegen der von ihnen
repräsentierten Gruppen in der Politik der CDU zu wahren.
§16
Fachausschüsse und Arbeitskreise
1. Zur Unterstützung der Parteiarbeit kann der Kreisvorstand ständige und nicht ständige
Fachausschüsse und Arbeitskreise bilden.
2. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Kreisvorsitzenden auf Vorschlag des
Vorstandes berufen. Für die Fachausschüsse gilt die Bundesfachausschussordnung
entsprechend.
3. Die Mitarbeit in den Arbeitskreisen steht allen Mitgliedern offen. Der Vorsitzende wird vom
Vorstand berufen.
4. Die Empfehlungen der Arbeitskreise sind an den Kreisvorstand zu richten. Veröffentlichungen
sind mit dem Kreisvorsitzenden abzusprechen. Die Korrespondenz mit entsprechenden
Arbeitskreisen der CDU auf Landes- und Bundesebene bleibt davon unberührt.
§17
Kreisparteigericht
1. Das Kreisparteigericht besteht aus drei ordentlichen und drei stellvertretenden Mitgliedern.
2. Es tritt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Der
Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben.
3. Alle Mitglieder des Parteigerichtes sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie
müssen Mitglieder der CDU sein. Sie dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder
eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem
Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.
4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Parteigerichtsordnung der Bundespartei.
V. Abschnitt
Finanzen
§18
1. Alle Einnahmen im Sinne des § 26 (1) des Parteiengesetzes sind dem Kreisverband zu zuführen.
2. Der Kreisverband finanziert sich entsprechend der Finanz- und Beitragsordnung insbesondere aus:
a) Mitgliedsbeiträgen,
b) Sonderbeiträgen der Amts- und Mandatsträger,
c) Spenden,
d) Sonstige Einnahmen.
3. Jedes Mitglied verpflichtet sich in seinem Aufnahmeantrag zur Zahlung des in der
Beitragsordnung der Bundesparteifestgelegten Mitgliedsbeitrages. In besonderen Fällen kann
Auf Antrag der Beitrag eines Mitgliedes vom Kreisvorstand ermäßigt, gestundet oder erlassen
werden. Die Beiträge sind zum 1. eines jeden Monats im Vorausfällig. Sie sind Bringschulden.
4. Kommunale Mandatsträger führen gemäß § 7 Abs.3 der Finanzordnung der CDU Niedersachsen
mindestens 10 % ihrer Aufwandsentschädigungen, Sitzungs- und Tagegelder an den
zuständigen Verband ab.
5. Spenden fließen dem Kreisverband zu, soweit der Kreisverband keine andere Verteilung
beschlossen hat.
6. Einzelheiten zu 1., 4.und 5.regelt das Finanzstatus des Kreisverband es Cuxhaven, soweit keine
anderen Bestimmungen entgegenstehen.
V I. Abschnitt
Untergliederung des Kreisverbandes
§ 19
1. Der Kreisverband gliedert sich organisatorisch in Stadt-, Gemeinde- bzw.
Samtgemeindverbände und Ortsverbände. Der Kreisvorstand beschließt über die Abgrenzung
der einzelnen Stadt-, Gemeinde- bzw. Samtgemeindverbände und der Ortsverbände.
2. Für die Organe der Stadt-, Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverbände und der Ortsverbände
gelten die Vorschriften für den Kreisverband entsprechend, soweit nachfolgend nicht
besondere Regelungen getroffen worden sind.
A) Stadt-, Gemeinde-, bzw. Samtgemeindeverbände
§ 20
Die Mitglieder in einer Stadt, Gemeinde bzw. Samtgemeinde innerhalb des Gebietes des Kreisverbandes bilden einen Stadt-/ Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverband.
§ 21
Die Organe des Stadt-/ Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverbandes sind:
- die Mitgliederversammlung, b) der Stadt-, Gemeinde- bzw.
- Samtgemeindeverbandsvorstand.
§22
Aufgabe der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Stadt-, Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverbandsvorstandes, sowie von zwei
Kassenprüfern für die Zeit von 2 Jahren,
b) Aufstellen von politischen Richtlinien und Empfehlungen für das Stadt-, Gemeinde- bzw.
Samtgemeindegebiet,
c) Wahl der Delegierten für den Kreisparteitag und Kreisparteiausschuss,
d) Wahl der Kandidaten für den Stadt-/ Gemeinde- bzw. Samtgemeinderat,
e) Bildung von Fachausschüssen und Arbeitskreisen auf Stadt-/ Gemeinde- bzw.
Samtgemeindeverbänden,
f) Entlastung des Vorstandes.
§ 23
Stadt-, Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverbandsvorstand
1. Der Stadt-/ Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverbandsvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei Stellvertretern,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) mindestens 3 Beisitzern.
2. Dem Vorstand gehören mit beratender Stimme an:
a) der CDU-Fraktionsvorsitzende des Stadt-/ Gemeinde- bzw. Samtgemeinderates,
b) der Bürgermeister, wenn er Mitglied der CDU ist,
c) die Mandatsträger auf Bundes-, Landes- und Kreisebene, soweit sie der CDU angehören
und im Gebiet des Stadt-/ Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverbandes wohnen,
d) die Ortsvorsitzenden.
§ 24
Aufgaben des Stadt-, Gemeinde bzw. Samtgemeindeverbandsvorstandes
Der Stadt-, Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Führung der laufenden Geschäfte,
b) Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Mitgliederwerbung und -betreuung (erleitet das Aufnahme- bzw. Ausschlussverfahren ein),
d) Vorbereitung der Kommunalwahlen im Einvernehmen mit dem Kreisverband,
e) Zusammenarbeit mit den Fraktionen der Gemeindeparlamente und Ortsräte,
f) Erledigung der örtlichen Pressearbeit,
g) Kontaktpflege mit dem Kreisverband und den Ortsräten.
B) Ortsverband
§ 25
In den einzelnen Stadt-, Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverbänden können Ortsverbände gebildet werden. Die Mitgliederzahl eines Ortsverbandes muss mindestens 7 betragen.
§ 26
Organe des Ortsverbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Ortsverbandsvorstand,
§27
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Ortsvorstandes für die Dauer von 2 Jahren,
b) Erarbeitung von Vorschlägen für die Delegiertenwahl zum Kreisparteitag und
Kreisparteiausschuss,
c) Wahl der Kandidaten für die Ortsräte.
§ 28
Ortverbandsvorstand
1. Der Ortsverbandsvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellv. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) 3 Beisitzer,
e) Sowie einem Schatzmeister in den Ortsverbänden, denen nach § 20 Abs.4 regelmäßig
Abgaben zustehen.
2. Der Ortsverbandsvorstand leitet den Ortsverband. Der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende führen die laufenden Geschäfte, soweit erforderlich, im
Zusammenwirken mit dem Schriftführer.
VII. Abschnitt
Verfahrensordnung
§ 29
Beschlussfähigkeit
1. Die Organe der Partei sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind
und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Vor Eintritt in die
Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen.
2. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben und Zeitpunkt, Ort und
Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden. Er ist dabei an die Form und Frist für die
Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Ergibt sich die Beschlussfähigkeit während der
Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer nächsten Sitzung erneut abgestimmt
oder gewählt.
3. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit
mit.
§ 30
Abstimmung und Wahlen
A) Abstimmungen
1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei
Stimmen Gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist die absolute
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. In allen Organen erfolgen Abstimmungen durch Handzeichen oder durch hochgehobene
Stimmkarte, es sei denn, dass 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung
verlangt.
B) Wahlen
1. Die Wahlen der Mitglieder der Organe sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Sind in
einem Wahlgang für ein Organ der Funktion nach mehrere Personen zu wählen (z.B. Beisitzer im
Vorstand), so erfolg t die Wahl durch ein auf dem Stimmzettel hinter den Namen eines
Kandidaten gesetztes Kreuz. Die jeweiligen Stimmzettel, auf denen nicht mindestens 3/4 der
Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen
mehr Namen angekreuzt sind, als die der nach der Funktion zu wählenden, sind ebenfalls
ungültig. Wenn nur bis zu 3 Positionen zu besetzen sind und für diese Ämter auch nur bis zu 3
Kandidaten zur Verfügung stehen, so kann eine Wahl auch durch ja oder nein hinter den
jeweiligen Namen getroffen werden.
2. Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der ab gegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit für die Feststellung der Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. 3. Wenn die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird,
findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidaten mit den nächst niedrigen
Stimmzahlen statt. In die Stichwahl kommt jeweils ein Kandidat mehr, als noch Sitze zu
besetzen sind. Entfallen hierbei auf die letzte Stelle in der Reihenfolge nach Stimmenzahlen
zwei oder mehr Kandidaten mit gleich vielen Stimmen, so werden diese Kandidaten alle in die
Stichwahl einbezogen. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher
Stimmenzahl erforderlich, erfolgt diese ebenfalls durch Stichwahl.
4. Sollte nach einer Stichwahl kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erhalten, folgt ein weiterer
Wahlgang, bei dem diejenigen mit den meisten Stimmen gewählt sind. Ergibt sich auch nach
diesem Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los zwischen allen Kandidaten mit
gleicher Stimmenzahl.
5. Erhalten mehr Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als noch Sitze zu
vergeben sind, so sind die Kandidaten mit den höheren Stimmenzahlen in der Reihenfolge
nach Stimmenzahlen gewählt.
VIII. Abschnitt
Auflösung
§ 31
Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur von einem besonderen hierzu einberufenen Kreisparteitag mit einer 3/4 Mehrheit beantragt werden. Für das Auflösungsverfahren gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes sowie des Bundesstatus und der Satzung des Landesverbandes. Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das Vermögen an die nächste Übergeordnete Organisationsstufe der CDU.
IX . Abschnitt
Inkrafttreten
Diese Satzung ist auf dem Zusammenschlussparteitag am 18.02.1978 in Cuxhaven beschlossen worden. Sie tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.
Finanzordnung des CDU Kreisverbandes Cuxhaven
Verabschiedet auf dem Parteitag am 18. Februar 1978)
§ 1
Die Aufwendungen des Kreisverbandes Cuxhaven werden durch ordentliche und außerordentliche Beiträge, durch Einnahmen und Zuwendungen gedeckt.
§ 2
1. Ordentliche Beiträge sind:
a) die Mitgliedsbeiträge,
b) die Sonderbeiträge der Amts- und Mandatsträger.
2. Außerordentliche Beiträge sind:
a) Aufnahme gebühren,
b) Sonderbeiträgen aus besonderen Anlässen (Umlagen),
c) Spenden.
3. Einnahmen und Zuwendungen sind:
a) Einkünfte aus Liegenschaften,
b) Erlöse aus wirtschaftlichen Unternehmungen,
c) Einnahmen aus Veranstaltungen,
d) Zuwendungen aufgrund von Bundes- und Landesgesetzen,
e) Sonstige Einnahmen.
§ 3
1. Der Mitgliedsbeitrag entspricht der Höhe, wie sie der Bundesparteitag beschlossen hat.
(Beitragsordnung) Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch Selbsteinschätzung der
Mitglieder.
2. Der Kreisverband kann in besonderen Härtefällen den Mitgliedsbeitrag erlassen, ermäßigen
oder herabsetzen.
3. Die Mitgliedsbeiträge werden viertel-, halb- oder Jährlich durch Selbstbestimmung erhoben.
§ 4
Die Aufnahme soll mindestens DM 10,00 betragen; sie verbleibt dem Stadt-, Gemeinde -, Samtgemeinde- bzw. Stadtteil-, Ortsverband.
§ 5
1. Die Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren durch den Kreisverband erhoben.
2. Der Stadtverband bzw. die Gemeinde- und Samtgemeindeverbände sind gegenüber dem
Kreisverband zur Hilfeleistung bei der Einbringung von Beiträgen grundsätzlich verpflichtet.
§ 6
Von den Beiträgen sind an den Stadtverband bzw. Gemeinde- oder Samtgemeindeverbände des Kreisverbandes, 10 % der Beitragseinnahme nach Abschluss der Beitragserhebung zurück zuführen.
§ 7
1. Landräte und Kreistagsabgeordnete führen 20% mindestens 10% ihrer
Aufwandsentschädigung bzw. Sitzungs- oder Tagesgelder an den Kreisverband ab. Die
Entscheidung, für welche Art der Entschädigung Beiträge abzuführen sind, trifft der
Kreisvorstand.
2. Bürgermeister, Stadträte, Gemeinderäte und Ortsräte führen 20%, mindestens 10%
Aufwandsentschädigung bzw. Sitzungs- oder Tagegelder an den Stadtverband oder Gemeinde-
bzw. Samtgemeindeverband ab. Die Entscheidung, für welche Art oder Entschädigung Beiträge
abzuführen sind, trifft der Stadt-, Gemeinde- bzw. Samtgemeindevorstand.
3. Die Fraktionen entscheiden über die Höhe des Beitrages.
4. Fraktionsbeiträge werden von diesen Bestimmungen nicht berührt.
§ 8
1. Der Kreisvorstand ist zum Empfang von Spenden berechtigt. Er kann bei den Mitgliedern
Umlagen erheben.
2. Werden Spenden nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes vereinnahmt, dürfen als
Quittungen nur die von der Bundespartei der CDU herausgegebenen Spendenschecks
verwendet werden.
3. Spenden im Bereich des Stadtverbandes bzw. der Gemeinde- und Samtgemeindeverbände sind
im Verband mit mindestens 50% zu belassen.
4. Zu Bundes-, Landes-, Kreis-, Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeindewahlen können vom
Kreisvorstand über Abweichungen von Abs.3, beraten und beschlossen werden.
§ 9
Die Vereinigungen der CDU Cuxhaven können Beiträge und Umlagen nach den Bestimmungen ihrer von dem Kreisvorstand genehmigten Regelung erheben. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die Parteibeiträge dadurch nicht geschmälert werden.
§ 10
1. Der Kreisverband ist zum ordentlichen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben verpflichtet.
2. Die Stadtverbände bzw. die Gemeinde- Samtgemeinde- und Ortsverbände haben ihre finanziellen Rechenschaftsberichte dem Kreisschatzmeister bis zum 15.Januar folgenden Jahres in Abschrift zur Kenntnis zu geben.
§ 11
Diese Finanzordnung ist am 18.Januar 1978 vom Kreisdelegiertenparteitag des CDU-Kreisverbandes Cuxhaven verabschiedet worden. Sie tritt rückwirkend am 1.Januar 1978 in Kraft.
———————————- ————————————————————————————————
CDU-Beitragsordnung Kreisverband Cuxhaven, gültig ab 0 1.0 1.20 0 3
1. Jedes Mitglied der Partei hat regelmäßig einen Beitrag zu entrichten.
2. Der Grundbeitrag beträgt EURO 7,00 monatlich.
3. Die Höhe des monatlichen Beitrages ergibt sich im Einzelnen durch freiwillige
Selbsteinschätzung des Mitgliedes nach seinem Bruttoeinkommen.
4. Für die Selbsteinschätzung gilt folgende Tabelle:
Einkommen Monatsbeitrag
Bis EURO 1.000: Sonderbeitrag
Bis EURO 1.500 : 7,00 bis 10,00
Bis EURO 2.000 : 10,00 bis 15,00
Bis EURO 2.500 : 15,00 bis 20,00
Bis EURO 3.500 : 20,00 bis 35,00
Bis EURO 5.000 : 35,00 bis 51,00
Über EURO 5.000 : 51,00 und mehr
5. Für Ehepartner, Schüler, Studenten, W ehrpflichtige, Zivildienstleistende, Auszubildende,
Arbeitslose und Rentner beträgt der Beitrag EURO 4,00 pro Monat (Sonderbeitrag).
6. Der Kreisverband kann in besonderen Fällen Mitgliedsbeiträge erlassen, ermäßigen oder
stunden (§ 3, Abs.2 FBO).
Nachtrag zu Abschnitt VIII – §32 – Ergänzendes Satzungsrecht „Zur Ergänzung dieser Kreissatzung sind die Bestimmungen der Satzung der CDU Niedersachsen und des Bundesstatuts der CDU anzuwenden.“ (Beschlussfassung Kreisparteitag 11.03.1995).
Nachtrag zu Abschnitt IV – §§ 11 und 15 – Organe
11.1: Hinzugefügt wird
f) die Vorsitzenden der auf Kreisebene bestehenden Vereinigungen.
11.3: Gestrichen wird
e) die Vorsitzenden der auf Kreisebene bestehenden Vereinigungen.
§ 15 – Vereinigungen: 15.1 – wird berichtigt und ergänzt
bisher neu
a) Junge Union a) Junge Union (JU)
b) Frauenvereinigung b) Frauenunion (FU)
c) Sozialausschüsse c) Christlich Demokratische Arbeitnehmerschaft (CDA)
d) Kommunalpolitische Vereinigung d) Kommunalpolitische Vereinigung (KPV)
e) Mittelstandsvereinigung e) Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung (MIT)
f) Union der Vertriebenen u . Flüchtlinge f) Ost- und Mitteldeutsche Vereinigung (OMV)
g) Seniorenunion g) Seniorenunion (SEN)
Durch die Satzungsänderung erhalten die Vorsitzenden der auf Kreisebene bestehenden Vereinigungen (neu) Stimmrecht im Kreisvorstand. (Beschlussfassung Kreisparteitag 08.03.1996)